Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV

§ 9 Festgebühr

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/9#abs-1 (1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/9#abs-2 (2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

§ 8 § 10