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# § 9 AGebV — Festgebühr

Allgemeine Gebührenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

- 1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage

  - a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

  - b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

- 2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

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Zitiervorschlag: § 9 AGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/9

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