Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV

§ 8 Verteilung der Gemeinkosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/8#abs-1 (1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/8#abs-2 (2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

§ 7 § 9