Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV

§ 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/3#abs-1 (1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

1.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
2.
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/3#abs-2 (2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

1.
Kosten für die Leitung,
2.
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
3.
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
4.
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.
§ 2 § 4