Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung
AGebV§ 2 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/2#abs-1 (1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/2#abs-2 (2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/2#abs-3 (3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.