Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung
AGebV§ 4 Pauschalierung und Typisierung
Stand: 10.06.2019
Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.