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# § 3 AGebV — Kosten der gebührenfähigen Leistung

Allgemeine Gebührenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

- 1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder

- 2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

- 1. Kosten für die Leitung,

- 2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,

- 3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie

- 4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 3 AGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/3

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