Gesetze / Landesrecht Bayern / Amtsgericht-Zweigstellen-Verordnung

AGZweigstV

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGZweigstV/3#abs-1 (1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGZweigstV/3#abs-2 (2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:

1. Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,

2. Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,

3. Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,

4. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

5. Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.

§ 2 § 4