nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 AGZweigstV (Bayern)

Amtsgericht-Zweigstellen-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.

(2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:

1. Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,

2. Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,

3. Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,

4. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

5. Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.