(1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.
(2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
1. Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,
2. Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,
3. Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,
4. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
5. Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.