Gesetze / Landesrecht Bayern / Amtsgericht-Zweigstellen-Verordnung
AGZweigstV§ 2
Stand: 25.08.2026
Die Bezirke der Zweigstellen umfassen die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Art. I § 1 Abs. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (BGBl. III 300-5) gilt für die Zweigstellenbezirke innerhalb der Bezirke der Amtsgerichte entsprechend.