Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 65 Ermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/65#abs-1 (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/65#abs-2 (2) Die Staatsregierung kann die Ermächtigungen nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 2, Art. 44, Art. 58 und Art. 59 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/65#abs-3 (3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen gemäß § 13 SGB VIII zielgruppenspezifisch durch Rechtsverordnung festzulegen.

Art 64 Art 66