Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 59 Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
Stand: 25.08.2026
Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1798 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgenommen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII weitergehende Ausnahmen von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vormundschaft über Minderjährige zuzulassen. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist bei der Bereithaltung und Anlegung von Mündelgeld auf Sammelkonten des Jugendamts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.