Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 42 Kindertagespflege

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/42#abs-1 (1) Als Vermittlung im Sinn des § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt auch eine Vermittlung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Stelle zur Vermittlung von Kindertagespflege eingerichtet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/42#abs-2 (2) Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII soll in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/42#abs-3 (3) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge für Kindertagespflege sind die Jugendämter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/42#abs-4 (4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestsätze für die Pauschalbeträge nach Abs. 2 festzulegen; dabei können bei Bedarf örtliche Unterschiede berücksichtigt werden.

Art 41a Art 43