Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt. 43 Vollzeitpflege
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/43#abs-1 (1) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 Satz 1 und nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Jugendämter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/43#abs-2 (2) Art. 42 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 43 AGSG →
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