Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 66 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen oder eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm oder ihr Unterkunft gewährt.

Art 65 Art 66a