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Art 17 Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss, Vorsitz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/17#abs-1 (1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats oder des Kreistags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/17#abs-2 (2) Art. 32 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO und Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LKrO sind nicht anzuwenden. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und 5 GO und Art. 27 Abs. 2 und 3 LKrO gelten nur für die aus der Mitte des Gemeinderats oder des Kreistags entsandten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Die Satzung nach Art. 16 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO und von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LKrO in offener Abstimmung erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/17#abs-3 (3) Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder der Landrat oder die Landrätin oder ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied der Vertretungskörperschaft. Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 GO und Art. 33 Satz 1 und 3 LKrO sind nicht anzuwenden. Der oder die Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Sinn des § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/17#abs-4 (4) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art 16 Art 18