nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 17 AGSG (Bayern) — Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss, Vorsitz

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats oder des Kreistags.

(2) Art. 32 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO und Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LKrO sind nicht anzuwenden. Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und 5 GO und Art. 27 Abs. 2 und 3 LKrO gelten nur für die aus der Mitte des Gemeinderats oder des Kreistags entsandten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Die Satzung nach Art. 16 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO und von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LKrO in offener Abstimmung erfolgt.

(3) Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder der Landrat oder die Landrätin oder ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied der Vertretungskörperschaft. Art. 33 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 GO und Art. 33 Satz 1 und 3 LKrO sind nicht anzuwenden. Der oder die Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Sinn des § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.

(4) Der Jugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.