Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 45 Zuständigkeit für die Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/45#abs-1 (1) Zuständige Behörden für die Aufgaben nach §§ 45 bis 48a SGB VIII sind die Regierungen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 SGB VIII werden, soweit sie sich auf die Anregung, Planung und den Betrieb einzelner erlaubnispflichtiger Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Beratungsaufgaben beziehen, von den Regierungen wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/45#abs-2 (2) Für Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des § 45 SGB VIII nehmen die nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG zuständigen Behörden die Meldungen nach § 47 SGB VIII entgegen.

Art 44 Art 45a