Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt 32 Bayerischer Jugendring
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/32#abs-1 (1) Der Bayerische Jugendring ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften in Bayern. Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/32#abs-2 (2) Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings sind die Kreis- und Stadtjugendringe sowie die Bezirksjugendringe, die in den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden sowie in den Bezirken gebildet werden. Sie führen für ihren Bereich die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings sowie die Aufgaben, die sie auf Grund von Vereinbarungen für kommunale Gebietskörperschaften wahrnehmen, nach Maßgabe der Satzung des Bayerischen Jugendrings in eigener Verantwortung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/32#abs-3 (3) Aufgabe des Bayerischen Jugendrings ist es, die Jugendarbeit in Bayern auf allen Gebieten zu fördern und sich für die Schaffung und Erhaltung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen einzusetzen. Der Bayerische Jugendring soll mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Sinn des § 81 SGB VIII zum Wohl junger Menschen vertrauensvoll zusammenwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/32#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können dem Bayerischen Jugendring für den Bereich der Jugendarbeit Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Besorgung im Auftrag des Staates übertragen werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Bayerische Jugendring zu hören. Dem Bayerischen Jugendring können im Weg der Vereinbarung weitere staatliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Jugendarbeit übertragen werden. Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII, die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31. Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke können Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendarbeit, für welche sie zuständig sind, durch Vereinbarung auf die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/32#abs-5 (5) Das Nähere über die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings, über seine Mitglieder, den Organisationsaufbau, die Organe, die gesetzliche Vertretung und das Finanzwesen wird durch die Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt. Die Satzung bedarf der rechtsaufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/32#abs-6 (6) Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über den Bayerischen Jugendring und seine Untergliederungen, bei den nach Abs. 4 Satz 1 und 3 übertragenen Aufgaben auch eine Fachaufsicht. Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Aufsicht gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/32#abs-7 (7) Zur Finanzierung der vom Staat übertragenen Aufgaben auf Landesebene erhält der Bayerische Jugendring regelmäßige staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts. In den Vereinbarungen der kommunalen Gebietskörperschaften mit Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings nach Abs. 4 Satz 5 sind Regelungen über die Höhe der Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften zu treffen.