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AGPStG

Art 7 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Sinn des § 67 PStG

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7#abs-1 (1) Zur gegenseitigen Benutzung der Personenstandsregister der angeschlossenen Standesämter nach § 67 Abs. 3 PStG wird ein automatisiertes Abrufverfahren zentral eingerichtet, das von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) aufgebaut und betrieben wird. Art. 1 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7#abs-2 (2) Die Rechtsträger der Standesämter sind verpflichtet, ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister von der AKDB zentral aufbauen und betreiben zu lassen. Die Personenstandsregister der Standesämter dürfen für Zwecke nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7#abs-3 (3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.

Art 6 Art 7a