Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
AGPStGArt 6 Notfallbestellung
Stand: 25.08.2026
Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen. Ist dies nicht möglich, kann die obere Aufsichtsbehörde einen Standesbeamten aus einem benachbarten Landkreis oder einer benachbarten kreisfreien Gemeinde mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.