Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
AGPStGArt 1 Standesämter
Stand: 25.08.2026
Die Erfüllung der Aufgaben des Standesamts obliegt den Gemeinden. Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).