Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

AGPStG

Art 7a Allgemeine Anforderungen an den Betrieb, Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7a#abs-1 (1) Die AKDB hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen und die Einhaltung der personenstandsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb elektronischer Personenstandsregister und Sicherungsregister sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7a#abs-2 (2) Die AKDB hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister ihrer Standesämter sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister zugreifen können. Vor einem Zugriff hat die zugreifende Person ihre Berechtigung gegenüber der AKDB durch elektronische Authentifizierung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7a#abs-3 (3) Die AKDB hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister protokolliert werden. Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu vernichten, in dem der Zugriff erfolgt ist. Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 von der AKDB regelmäßig Stichproben zu ziehen. Diese sind auch von den Aufsichtsbehörden der abrufenden Standesämter zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGPStG/7a#abs-4 (4) Soweit die AKDB Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der in Art. 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. Die AKDB hat diesen Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ermöglichen.

Art 7 Art 7b