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# Art 7 AGPStG (Bayern) — Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Sinn des § 67 PStG

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur gegenseitigen Benutzung der Personenstandsregister der angeschlossenen Standesämter nach § 67 Abs. 3 PStG wird ein automatisiertes Abrufverfahren zentral eingerichtet, das von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) aufgebaut und betrieben wird. Art. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Rechtsträger der Standesämter sind verpflichtet, ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister von der AKDB zentral aufbauen und betreiben zu lassen. Die Personenstandsregister der Standesämter dürfen für Zwecke nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden.

(3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.

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Zitiervorschlag: Art 7 AGPStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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