Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 6 Anforderungen an Standardmaterial
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Standardmaterial muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung erhalten werden.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.