Gesetze / Anbaumaterialverordnung

AGOZV

§ 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/5#abs-1 (1) Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht diese im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung und eine Beschreibung der Sorte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/5#abs-2 (2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der betreffenden Sorte vorzulegen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/5#abs-3 (3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antragstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sortenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/5#abs-4 (4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen.

§ 4 § 6