Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 4 Pflichten der Betriebe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-1 (1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-2 (2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-2a (2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-3 (3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-4 (4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-5 (5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall
sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-6 (6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-7 (7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-8 (8) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/4?asof=2020-12-09#abs-9 (9) Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt. Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.
Änderungsverlauf
-
24.11.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.