Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 3 Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/3?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.