Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.12.2020
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;
eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;
das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;
die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;
die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;
ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten;
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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