Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 18 Einfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:
Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld „Unterscheidungsmerkmale“ und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Standardmaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise untersucht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat
Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.