Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 16 Vergleichsprüfungen
Stand: 20.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/16#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/16#abs-3 (3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/16#abs-4 (4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.