Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
Stand: 09.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6b#abs-1 (1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6b#abs-2 (2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6b#abs-3 (3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6b#abs-4 (4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6b#abs-5 (5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/6b#abs-6 (6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 6b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.