Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge
AGMArt 2 Aufgaben der Landeszentrale
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/2#abs-1 (1) Die Landeszentrale sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags bei Angeboten von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien. § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Angebote von Telemedien entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/2#abs-2 (2) Stellt die Landeszentrale fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstößt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegen den Anbieter. Die Landeszentrale trifft entsprechend § 109 Abs. 1 bis 3 MStV die jeweilige Entscheidung. Gehört ein Anbieter einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Satz 1 gegen Anbieter durch die Landeszentrale sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.