Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge
AGMArt 1 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/1#abs-1 (1) Zuständige Behörde nach § 106 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags (MStV) ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/1#abs-2 (2) Soweit das Digitale-Dienste-Gesetz oder Staatsverträge der Länder keine anderweitige Zuständigkeit vorsehen, überwacht die Landeszentrale die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale- Dienste-Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Datenschutz.