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AGM

Art 3 Telemedienaufsicht der Landeszentrale

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/3#abs-1 (1) Ein Anbieter von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien ist verpflichtet, der Landeszentrale Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGM/3#abs-2 (2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Sinn des Abs. 1 im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die Landeszentrale sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.

Art 2 Art 4