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# Art 2 AGM (Bayern) — Aufgaben der Landeszentrale

Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landeszentrale sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags bei Angeboten von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien. § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Angebote von Telemedien entsprechend.

(2) Stellt die Landeszentrale fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstößt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegen den Anbieter. Die Landeszentrale trifft entsprechend § 109 Abs. 1 bis 3 MStV die jeweilige Entscheidung. Gehört ein Anbieter einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Satz 1 gegen Anbieter durch die Landeszentrale sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.

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Zitiervorschlag: Art 2 AGM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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