Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge
AGMArt 4 Finanzierung
Stand: 25.08.2026
Die Landeszentrale finanziert ihre Aufgaben nach den Art. 1 und 2 entsprechend Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Mediengesetzes aus
1. Entgelten,
2. dem Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 in Verbindung mit § 122 MStV, §§ 10 und 11 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags,
3. sonstigen Einnahmen.