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§ 9 AGBtR (Sachsen) — Gebühren für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jede Anerkennung nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 400 Euro für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und 700 Euro für Anerkennungen einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung.