Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

§ 6 Höhe der Vergütung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/6#abs-1 (1) Die Vergütung setzt sich aus einer Grund- und einer Leistungsvergütung zusammen und ist auf 22 000 Euro je Abrechnungszeitraum begrenzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/6#abs-2 (2) Die Grundvergütung wird in jedem Abrechnungszeitraum einmalig als Pauschale gewährt. Die Leistungsvergütung wird für die in der Anlage bestimmten Leistungen der Betreuungsvereine gewährt. Die Höhe der Grund- und Leistungsvergütung bestimmt sich nach der Anlage.

§ 5 § 7