Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

§ 4 Vergütungsanspruch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/4#abs-1 (1) Die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine können für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/4#abs-2 (2) Eine weitere Vergütung im Sinne von Absatz 1 können die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine auch für eine im Freistaat Sachsen belegene Zweigstelle verlangen, sofern regional ein besonderer Bedarf besteht, weil in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat. Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend. Den besonderen regionalen Bedarf stellt die überörtliche Betreuungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fest. Die Feststellung gilt für jeweils drei Jahre.

§ 3 § 5