Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

AG GlüStV NRW

§ 7 Gewerbliche Spielvermittlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/7#abs-1 (1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. § 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/7#abs-2 (2) Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/7#abs-3 (3) Es kann auch das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind.

§ 6 § 8