Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 6 Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/6#abs-1 (1) Über Anträge der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung der Lotterien und Anträge ihrer Lotterieeinnehmer in Nordrhein-Westfalen entscheidet die nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/6#abs-2 (2) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden.