(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. § 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.
(2) Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(3) Es kann auch das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind.