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§ 7 AG GlüStV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gewerbliche Spielvermittlung

Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. § 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.

(2) Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(3) Es kann auch das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind.