Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abrechnungsfondsgesetz

AFoG

§ 8 Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/8#abs-1 (1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/8#abs-2 (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/8#abs-3 (3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 7 § 9