Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abrechnungsfondsgesetz
AFoG§ 9 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.