Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abrechnungsfondsgesetz

AFoG

§ 6 Verwendung der Mittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/6#abs-1 (1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/6#abs-2 (2) Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.

§ 5 § 7