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§ 6 AFoG (Nordrhein-Westfalen) — Verwendung der Mittel

Abrechnungsfondsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.