(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.