Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abrechnungsfondsgesetz

AFoG

§ 4 Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/4#abs-1 (1) Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans erfolgen aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/4#abs-2 (2) Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/4#abs-3 (3) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.

§ 3 § 5