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§ 4 AFoG (Nordrhein-Westfalen) — Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt

Abrechnungsfondsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans erfolgen aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.

(2) Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.

(3) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.