Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abrechnungsfondsgesetz
AFoG§ 3 Rechtsform
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFoG/3#abs-2 (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.